Urteil gegen Kristina Hänel nach §219a rechtskräftig – OLG Frankfurt lehnt Revision ab!

Die Ärztin Kristina Hänel wurde von einem bekannten Abtreibungsgegner angezeigt und vom Landgericht Gießen nach §219a (Verbot der Werbung „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“) verurteilt. Gegen dieses Urteil wehrte sie sich zu recht.

Am 19. Januar 2021 hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Revision gegen dieses Urteil verworfen. Damit ist es  rechtskräftig. Nach Informationen des Vereins Demokratischer Ärzt*innen und Ärzte heißt es im Beschluss des Oberlandesgerichts: „Mit der Ergänzung des §219a StGB hat der Gesetzgeber jedenfalls im praktischen Ergebnis auch die bloß sachliche Information über das „Ob“ und Wie“ unter Strafe gestellt.“

Das bestätigt: Der §219a verhindert keine Werbung für Abtreibung, sondern ärztliche Aufklärung und sachliche Information. Ungewollt Schwangere wird der einfache und niederschwellige Zugang zu wichtigen Informationen verwehrt. Damit werden die betroffenen Frauen für unmündig und nicht urteilsfähig erklärt und verantwortungsbewusste Ärzt:innen kriminalisiert und bestraft.

Das bestärkt uns in unserer Forderung nach der Streichung der §§en 218 und 219a aus dem Strafgesetzbuch ein.

150 Jahre Entmündigung und Kriminalisierung von Frauen sind mehr als genug!

Kristina Hänel gibt nicht auf und legt nun Verfassungsbeschwerde ein. Wir sichern ihr unsere Unterstützung zu wünschen ihr viel Erfolg und Durchhaltevermögen.

Sie ist nun (zunächst) tatsächlich gezwungen, wichtige Infos von ihrer Homepage zu entfernen.

Sie können jetzt hier abgerufen werden: