Dazu heißt es in einer Pressemitteilung der Rechtsanwälte von „Seda“ vom 18.02.2020:
„Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts Essen, steht aber für die Nebenklägerin nicht „zweifelsfrei fest“, dass der Angeklagte aufgrund einer krankhaften seelischen Störung als schuldunfähig im strafrechtlichen Sinne anzusehen ist. (…)
Die Nebenklage hält auch daran fest, dass die Anklage nicht auf versuchten Totschlags, sondern auf Mord lauten müsste. Angesichts der Schwere solcher Mordanschläge gegen Frauen aus frauenfeindlichen, sexistischen Motiven erscheint es erforderlich, eine solch weitgehende Feststellung wie die völlige Schuldunfähigkeit des Angeklagten zumindest durch ein zweites Sachverständigengutachten zu überprüfen. Immerhin geht es um die Frage, ob sich der Angeklagte dadurch einer Bestrafung entziehen kann.
Die Nebenklage ist daher nach wie vor der Ansicht, dass im Rahmen einer zweiten Begutachtung zu klären wäre, ob Faruk P. nicht zumindest als eingeschränkt schuldfähig anzusehen wäre, was bedeuten würde, dass er zusätzlich zu der Einweisung wegen Gefährlichkeit behaftet werden könnte. Dies muss nach Ansicht der Nebenklage im Revisionsverfahren geklärt werden.“